Absicherung durch Bürgschaft
Die Leistungserfüllung, die sich aus dem Kaufvertrag ergibt, muss der Bauträger gegenüber dem Käufer mit einer Bürgschaft absichern. Erst wenn diese Sicherheit in Form einer Bürgschaft gestellt wurde, kann der Bauträger Zahlungen des Kunden entgegennehmen.
Hintergrund dieser Bürgschaft ist es, Schadenersatzansprüche des Käufers abzusichern. Diese können entstehen, wenn der Bauträger oder von ihm beauftragte Subunternehmer vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen haben, die sich gegen die Vermögenswerte des Käufers richten. Als Bürgen können hier nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen auftreten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bürgschaft keine Fertigstellungsgarantie darstellt. Darüber hinaus ist in der Makler- und Bauträgerverordnung festgelegt, dass Bauträger die vom Kunden geleisteten Zahlungen ausschließlich für das im Vertrag genannte Vorhaben verwenden dürfen. Wird eine derartige Bürgschaft nicht gestellt, so steht dem Erwerber es zu 5% der ersten Rate bis zur Fertigstellung einzubehalten, um die oben erwähnte Absicherung hinsichtlich möglicher Schadensersatzanspruche abzusichern. Damit können finanzielle Schäden, die durch Verzögerungen bei der Fertigstellung oder die Insolvenz des Bauunternehmers entstehen, abgefedert werden.
Trotz der Absicherung der MaBV Prozesse und Gesetzte ist es für jeden Käufer ratsam die Abschlagszahlen zu prüfen und den Projektfortschritt und die Aktualität des Projektes im Auge zu behalten.