Die stationäre Pflegeeinrichtung zählt, ebenso wie Hospize, Behindertenheime oder auch psychiatrische Einrichtungen, zu den sogenannten „förderungswürdigen Sozialimmobilien“ gem. §72 SGB XI.
Der jeweilige Betreiber erhält seine Mieteinnahmen vom Bewohner eines Appartements für sämtliche anfallenden Kosten wie z.B. Speisen, Unterbringung, med. Versorgung, Personalkosten, etc. Diese Mietkosten trägt der jeweilige Bewohner und bezahlt sie mittels Rente und Pflegeversicherung. Sollten diese Mittel nicht ausreichen um die Kosten zu decken, werden zunächst weitere Vermögenswerte herangezogen wie z.B. Immobilien, Wertpapiere, etc.
Sollten diese nicht vorhanden sein oder ebenfalls nicht ausreichen, wird auf die nächsten Angehörigen wie Familie und Kinder basierend auf klaren Regeln und Bedingungen zurückgegriffen. Sollten auch hier nicht alle Kosten gedeckt werden, würde ein Fehlbetrag offenbleiben. Wer trägt nun die Differenzkosten? Für genau diesen Fall erhält der Betreiber einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Am Ende zahlt der Sozialstaat den noch offenen Fehlbetrag.
Die sog. staatliche „Refinanzierung“ schützt den Betreiber vor Einnahmeausfällen und eliminiert somit auch das Mietausfallrisiko für den Investor. Somit profitiert er von der stattlichen Refinanzierung.